Satzung des Vereins Kindertagespflege MOL e.V.
Errichtung der Satzung am 25.10.2007, beschlossen am 01.11.2007
Geändert am 24.09.2014, beschlossen am 16.Oktober 2014
1. Name, Sitz, Register, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: „Kindertagespflege MOL e.V.“
- Der Sitz des Vereins ist in 15374 Müncheberg, Eschenweg 13 und ist in das Vereinsregister eingetragen
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2. Allgemeine Zweckbestimmung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein hat das Ziel, eine individuelle und kontinuierliche Betreuung der Kinder durch qualifizierte Kindertagespflegepersonen zu fördern
- Erreichen der Anerkennung der Kindertagespflegeperson durch ihre hohen qualitativen Tätigkeiten bei der Erziehung und Bildung der Kinder, als eigenständiger Beruf mit sozialer Absicherung und der entsprechenden Vergütung in Anlehnung der Tarife für Erzieher im öffentlichen Dienst
- Der Verein dient zur Förderung der Bildung, Erziehung und Gesunderhaltung der Kinder
- Förderung kultureller und sportlicher Veranstaltungen für Kinder
- Förderung und Unterstützung beim Erhalt und Ausbau der Kindertagespflegestellen für die Betreuung der Kinder
- Einsetzen für die Selbstbestimmung der Kindertagespflegeperson über ihre Tätigkeit
- Unterstützung bei den Belangen der Kindertagespflege
- Einsetzen für mehr Mitspracherecht in Rechts- und Grundsatzfragen in allen amtlichen Gremien
- Unterstützung und Förderung bei der Qualifizierung und Fortbildung der Kindertagespflegeperson
- Der Verein legt Wert auf Öffentlichkeitsarbeit
3. Mitgliedschaft
- Juristische und natürliche Personen
Die Mitgliedschaft steht sowohl juristischen Personen als auch natürlichen Personen im
Land Brandenburg offen, die bereit und in der Lage sind , an der Verwirklichung des
Satzungszweckes und der Satzungsziele mitzuwirken
- Fördernde Mitgliedschaft
- Personen, welche die Aufgaben des Vereins MOL unterstützen wollen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden
- Juristische und natürliche Personen des Landes Brandenburg, die sich an der Verwirklichung des Satzungszweckes beteiligen wollen, können in Vereinsfunktionen nach §10(1) der Satzung (Vorstand) gewählt werden
- Über die Aufnahme und Austritt der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand entsprechend den Satzungsbestimmungen. Der Beschluss ist zu protokollieren.
- Die Mitgliedschaft beginnt und endet mit dem schriftlichen Bescheid des Vorstandes.
- Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand bis zum 01.12. des jeweiligen Jahres vorliegen.
4. Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet – bei juristischen Personen bei deren Auflösung
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch Ausschluss durch den Vorstand
- mit der Austrittserklärung
Bei einem groben Verstoß eines Mitglieds gegen den Vereinszweck erfolgt ein Ausschluss aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Das auszuschließende Mitglied hat hier ein Recht auf Anhörung.
Gegen den Beschluss ist innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet. Die Zustellung gilt 3 Tage nach Abgang (Poststempel).
5. Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
- von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben
- die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Beitrag länger als 3 Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von 2 Wochen ausgeglichen hat
6. Mittel des Vereins – Vermögensbildung
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrer Beendigung der Mitgliedschaft keinerlei Mittel des Vereins, gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
- Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
8. Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle 2 Jahre einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder es 10% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen beantragen.
- Der Vorsitzende lädt zur Mitgliederversammlung alle Mitglieder 4 Wochen vor Beginn schriftlich ein, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. In dieser Frist können ebenso schriftlich Vorschläge zu weiteren Themen, bis 1 Woche vorher, eingereicht werden.
- Die Mitgliederversammlung wird von einer vom Vorstand bestimmten Persönlichkeit geleitet. Vor Beginn der Versammlung bestimmt deren Leiter einen Schriftführer.
- Die Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig, wenn sie ordnungsmäßig einberufen wurde.
- Niemand darf in einer Mitgliederversammlung mehr als 1 Stimme ausüben.
- Mit der Gründungsversammlung wird der Vorstand gewählt.
- Die Mitgliederversammlung wählt alle 4 Jahre den Vorstand.
9. Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder .
- Auf Antrag eines Mitglied wird geheim abgestimmt.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
10. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- Vorsitzende/-n
- Vorsitzende/-n
- Schriftführer/-in, Kassenwart/-in, 1 oder 2 Beisitzer/-innen
- Der Vorstand kann nur durch Mitglieder des Vereins besetzt werden.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln.
- Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Protokollführer/-in und dem Vorsitzenden/-in zu unterschreiben.
11. Rechnungswesen
Über Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist Buch zu führen.
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 4 Jahren 2 gleichberechtigte Kassenprüfer/-innen. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Kassen- und Buchführung haben sie die Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
12. Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an das Kinder- und Jugendheim in 15537 Erkner, Seestr. 38a unter der Leitung von Frau Peschke Tel. 033628891091. Ansprüche der Mitglieder an das Vereinsvermögen bestehen nicht.